I.    Name, Sitz und Zweck

    Art. 1

    a)    Der Quartierverein Kreuzweg ist ein Verein gemäss Art.60 ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB), mit Sitz in Herisau. Soweit die Statuten keine Bestimmungen enthalten, gilt das Gesetz.

    b)   Der Quartierverein Kreuzweg ist aus der 1864 gegründeten Lesegesellschaft Kreuzweg, später Lesegesellschaft und Quartierverein Kreuzweg, hervorgegangen.

    c)    Das Quartier Kreuzweg umfasst folgendes Gebiet nördlich der Bodensee-Toggenburg-Bahnlinie:

     Mühlebühl, Kreuzweg, Cilander, Hölzle, Untere Fabrik, Tobelacker, Bachwies, Stelz, Tiefe, Rietwis, Schochenberg, Sonnenböhl, Bergweid, Burghalden (bis Fluora)

     (Strassenverzeichnis am Schluss der Statuten) 

    Art. 2

    a)    Der Verein befasst sich mit Angelegenheiten, die im öffentlichen Interesse des Quartiers und seiner unmittelbaren Umgebung sind.

    b)   Der Verein kann sich auch mit öffentlichen Problemen von gesamtkommunaler Bedeutung befassen.

    c)    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist an der Vertretung seines Quartiers in den Behörden interessiert.

    d)   Der Verein ist auch an der Förderung des Gemeinschafts-lebens im Quartier interessiert.

    II.    Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

    Art.3

    a)    Mitglied kann jede handlungsfähige Person ab dem l8. Altersjahr werden, welche Wohnsitz oder Grundeigentum im Quartier Kreuzweg hat. Die Mitgliedschaft steht auch juristischen Personen offen.

    b)   Mitglied ist, wer sich mündlich oder schriftlich anmeldet, oder sein Interesse durch Bezahlung des Jahresbeitrages bekundet.

    c)    Die Mitgliedschaft erlischt durch einfache Mitteilung des Austritts an den Verein. Ferner bringt Nichtbezahlen des Jahresbeitrages den Verlust der Mitgliedschaft mit sich.

    d)   Die Mitglieder sollen die Interessen des Quartiervereins unterstützen. Der dem Verein grossen Schaden zufügt, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

    III.    Organisation

    Art.4

    Die Organe des Vereins sind:

    a)    die Mitgliederversammlung

    b)   der Vorstand

    c)    die Kontrollstelle

    Art.5

    a)    Die Mitgliederversammlung findet jährlich im Oktober statt. Sie ist vom Vorstand mindestens 10 Tage vorher, unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände einzuberufen.

    b)   Es stehen ihr folgende, nicht übertragbare Befugnisse zu:

    –       Appell (Präsenzliste)

    –       Protokoll der letzten Mitgliederversammlung

    –       Jahresbericht des Präsidenten

    –       Bericht über allfällige Spezialaufgaben

    –       Verlesen der Jahresrechnung

    –       Bericht der Kontrollstelle und Entlastung von Kassier und Vorstand

    –       Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Kontrollstelle

    –       Festsetzung des Jahresbeitrages

    –       Statutenrevision

    –       Ausschluss von Mitgliedern

    –       weitere Geschäfte gemäss Einladung

    –       Allgemeine Umfrage.

    Art.6

    a)    Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wobei bezüglich Frist und Verhandlungs-Gegenstände die Bestimmungen von Artikel 5 gelten.

    b)   Eine Mitgliederversammlung ist ausserdem einzuberufen, wenn mehr als ein Fünftel der Mitglieder es verlangt. Auch hier gelten die Bestimmungen von Artikel 5.

    Art.7

    a)    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen bedürfen, soweit das Gesetz und die Statuten es nicht anders bestimmen, der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

    b)   Die Stimmabgabe erfolgt mit offenem Handmehr, sofern nicht mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die geheime Abstimmung verlangen.

    Art.8

    a)    Der Vorstand setzt sich zusammen aus Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar und einem Beisitzer.

    Für spezielle Aufgaben können weitere Mitglieder bestimmt werden, die jedoch nur beratende Stimme haben.

    b)   Die Mitglieder-Versammlung wählt den Präsidenten und die Vorstandsmitglieder für ein Jahr. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

    c)    Rücktritte aus dem Vorstand oder der Kontrollstelle sind spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres bekanntzugeben.

    d)   Das Geschäftsjahr geht vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres.

    e)    Der Vorstand sorgt unter Führung des Präsidenten für die Erledigung der laufenden Geschäfte und die Verfolgung der Vereinsziele. Er vertritt den Verein nach aussen.

    Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

    Art.9

    a)    Die Kontrollstelle setzt sich aus eins bis zwei Mitgliedern zusammen und wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

    b)   Sie prüft die Vereinsrechnung und ist berechtigt, in die Vereinsakten Einsicht zu nehmen. Sie erstattet der jährlichen Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

    IV.    Finanzielles

    Art.10

    a)    Die Festsetzung des Jahresbeitrages ist Sache der jährlichen Mitgliederversammlung.

    b)   Es werden auch freiwillige Beiträge und Spenden entgegengenommen. Falls diese zweckgebunden sind, ist dies festzuhalten.

    IV.    Auflösung des Quartiervereins

    Art.11

    Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer speziell einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Dabei ist eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder notwendig.

    Art.12

    Bei einer allfälligen Auflösung des Quartiervereins Kreuzweg ist das Vereinsvermögen für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke innerhalb des Quartiers zu verwenden. Es kann aber auch für eine spätere Neugründung der Gemeinde ins Depot gegeben werden.

    IV.    Inkrafttreten der Statuten

    Art.12

    Diese Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 3l. Oktober 1990 in Kraft.

    VII.    Strassenverzeichnis Quartierverein Kreuzweg

    ·     Gossauerstrasse

    ·     St.Gallerstrasse

    ·     Mühlebühl

    ·     Lindenstrasse

    ·     Melonenstrasse

    ·     untere Melonenstrasse

    ·     Winkelstrasse

    ·     Cilanderstrasse

    ·     Viaduktstrasse

    ·     Hölzle

    ·     untere Fabrik

    ·     Tobelackerstrasse

    ·     Bachwiesstrasse

    ·     Stelz

    ·     Tiefe

    ·     Rietwis

    ·     Rietwisstrasse

    ·     Robert Walserstrasse

    ·     Lilienweg

    ·     Schochenberg

    ·     Schochenbergstrasse

    ·     Sonnenböhlstrasse

    ·     Städeliweg

    ·     Sonnhaldenweg

    ·     Sonnental

    ·     Fülli

    ·     Burghalde

    ·     Nelkenstrasse

    ·     Sonnenböhl

    ·     Bergweid

    Unsere Statuten zum Download: 20140413_Statuten